Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein „Narrenzunft Biberach e.V.“ mit Sitz in 77781 Biberach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein wurde 1948 gegründet und am 27.09.1968 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gengenbach unter der Nr. VR 32 eingetragen.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fasnacht und des Faschings.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Teilnahme an Umzügen, die Ausrichtung von Zunftbällen, einer Kinderfasent sowie die Durchführung von eigenen Umzügen und hier insbesondere die Ortsfasnacht in Biberach.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
7. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 6 bestimmen, dass dem Vereinsvorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
8. Der Verein ist Mitglied des Verbandes Oberrheinischer Narrenzünfte und erkennt dessen Satzung und Richtlinien an.
9. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
10. Die Narrenzunft macht es sich zur besonderen Aufgabe, geeigneten Nachwuchs zu gewinnen und zu fördern, um der Nachwelt das Fasnachtsbrauchtum zu erhalten.
11. Die Narrenzunft verfolgt diese Ziele unter grundsätzlichem Ausschluss jeder politischen, konfessionellen und geschäftlichen Absicht.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Die Narrenzunft besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind die Hästräger und die Mitglieder des Narrenrates, passive Mitglieder sind alle anderen Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele der Narrenzunft fördern.
2. Mitglied der Narrenzunft kann jede unbescholtene Person werden. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung mitzuteilen.
Das aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, die Satzung und Richtlinien anzuerkennen und zu beachten.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Narrenzunft ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwider-handelt, gegen diese Satzung verstößt oder den Frieden innerhalb des Vereines stört, oder wegen Nichtbezahlen des Jahresbeitrages.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Einwendung gegen den Beschluss des Vorstandes zu. Über die Einwendung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung oder die Jahreshauptversammlung. Die Einwendung ist dem Vorstand gegenüber durch eingeschriebenen Brief innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung über den Ausschluss zu erklären.
Die Versammlung entscheidet über die Einwendung mit einfacher Stimmen-mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Einwendung als abgelehnt.
6. Mit dem Austritt oder endgültigen Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein und dem Vereinsvermögen.
Das jeweilige Häs nebst vollständigem Zubehör und Maske werden zwingend von der Zunft zum vom Vorstand festgelegten Zeitwert zurück gekauft.
§ 3 Rechte und Pflichten eines Mitgliedes
1. Alle Zunftmitglieder haben in den Mitgliederversammlungen das aktive und bei Volljährigkeit das passive Wahlrecht.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
– sich so zu verhalten, dass das Ansehen der Zunft nicht geschädigt wird,
– die Satzung sowie sonstige Vereinsordnungen und die Weisungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen zu befolgen,
– die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß zu entrichten.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Narrenzunft erhebt Beiträge von ihren Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Jahreshauptversammlung fest-gesetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Regel im Januar eines Kalenderjahres eingezogen.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres, bei neu aufgenommenen Mitgliedern sofort fällig.
3. Der zu Beginn des Kalenderjahres fällige Beitrag verbleibt auch bei vorzeitigem Austritt während des Jahres in voller Höhe beim Verein.
4. Der Vorstand kann gesonderte Regelungen zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bei unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern sowie z.B. bei Azubis / Studenten und Schülern treffen.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Organe der Narrenzunft
1. Die Organe der Narrenzunft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Narrenrat
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Oberzunftmeister/in (Zunftvorstand)
b) dem Zunftmeister/in (stellvertretender Zunftvorstand)
c) dem Schatzmeister/in
d) dem Schriftführer/in
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Oberzunftmeister und der Zunft-meister. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend dem Vereinszweck und führt die Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlungen aus. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3. Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen bei Geldaus-gaben bis zu einer Höhe von 200€ vom 1. Vorsitzenden oder dem 2.Vorsitz-enden erteilt werden. Diese Regelung ist nur auf das Innenverhältnis anzuwenden.
4. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist entweder in einer Mitgliederversammlung oder der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl durchzu-führen.
5. Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht zustande gekommen. Der Vor-stand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
6. Der Vorstand ist nach Bedarf vom Oberzunftmeister, im Falle seiner Verhinderung durch den Zunftmeister einzuberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies verlangen.
7. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 7 Der Narrenrat
1. Der Narrenrat besteht aus dem Vorstand, der Oberhexe oder Stellvertreter, dem Oberbiber oder Stellvertreter und dem Oberbergwerksgeist oder Stellvertreter, sowie bis zu 10 Beisitzern.
2. Für die Wahl und die Amtszeit der Narrenräte gilt § 6 Abs.4 entsprechend.
3. Der Narrenrat unterstützt den Vorstand in seinen Aufgaben. Er wird vom Oberzunftmeister, im Falle seiner Verhinderung vom Zunftmeister einberufen. Den Vorsitz führt der Oberzunftmeister.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt und über die Internetseite des Vereines unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit 14tägiger Frist.
2. Bei Bedarf sind weitere Mitgliederversammlungen oder außerordentliche Mitgliederversammlungen nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen einzuberufen. Diese Mitgliederversammlungen haben die gleichen Befugnisse wie ordentliche Mitgliederversammlungen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) Die Entgegennahme des Geschäfts- und des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Die Entlastung des Vorstandes,
c) Die Wahl des Vorstands, der Narrenräte und der Kassenprüfer,
d) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Die Berichte der Gruppenleiter der Biber, der Reiherhexen und der Bergwerksgeister
f) Beschlüsse über die Einwendungen von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus der Narrenzunft,
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Stimmen-mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens eine Woche vorher schriftlich vorgelegen haben. Auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.
Auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.
3. Zu Beschlüssen über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
5. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu führen.
§ 10 Schriftführer/in
Der Schriftführer/in besorgt den Schriftverkehr der Narrenzunft und führt die Niederschriften über Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane.
§ 11 Schatzmeister/in
Der Schatzmeister/in führt die Kassengeschäfte der Narrenzunft und legt hierüber in der Jahreshauptversammlung Rechenschaft ab.
Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bücher abzuschließen und spätestens vor der Jahreshauptversammlung den Kassenprüfern vorzulegen.
§ 12 Kassenprüfer/in
Die Jahreshauptversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder Narrenrat angehören dürfen.
Über die Prüfung der Kassengeschäfte berichten die Kassenprüfer in der Jahreshauptversammlung.
§ 13 Häsordnung
1. Die Narrengestalt der Narrenzunft ist:
a) Der Biber
b) Die Reiherhexe
c) Der Bergwerksgeist
2. Das von den aktiven Mitgliedern der Zunft getragene Häs muss den Beschlüssen und Vorschriften der Zunft entsprechen.
Dies besteht aus folgenden aufgeführten Punkten.
Zum Häs des Bibers gehört:
– Holzmaske
– Brauner Anzug aus pelzähnlichem Stoff
– Holzbengel (Biberbengel)
– Braune Handschuhe
– Gelb-braun gestreifte Ringelsocken
– Kleine Umhänge – Holzmaske
– Strohschuhe
Zum Häs der Reiherhexe gehört:
– Holzmaske mit grünem Kopftuch und Strohzöpfen
– Blau karierter Päter (Jacke)
– Grünes Halstuch
– Roter Rock
– Grüne Schürze
– Spitzenunterhose (weiß)
– Weiß-rot gestreifte Ringelsocken
– Strohschuhe
– Kleine Umhänge – Holzmaske
– Hexenbesen
– Handschuhe
Zum Häs des Bergwerksgeistes gehört:
– Holzmaske
– Schwarzer Stoffanzug
– Gelbes Kopf- und Schultertuch mit Silberschellen und Hämmerchen behangen
– Schwarze Zipfelmütze
– Schwarze Schnürstiefel
– Quergestreifte Socken (gelb,grau,rot)
– Schwarze Handschuhe
– Zwei rote-weiße Tücher
– Seil
– Großer Hammer in der Hand
– Kleine Umhänge – Holzmaske
§ 14 Ehrenordnung
Über die Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern und über die Auszeichnungen Zunftintern sowie im Bezug auf den Verband, erlässt der Narrenrat eine Ehrenordnung.
§ 15 Haftungsbestimmungen
Die Haftung der Narrenzunft oder ihrer Organe gegenüber den Mitgliedern beschränkt sich auf die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 16 Auflösung der Narrenzunft
1. Über die Auflösung der Zunft beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder und mindestens die Hälfte aller Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung die die Auflösung beschließt, verfügt gleichzeitig über das Vereinsvermögen; §17 Abs. 2 ist zu beachten.
§ 17 Vereinsvermögen
1. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Heimatpflege.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.05.2014 beschlossen.
Gleichzeitig tritt die am 11.11.1967 beschlossene Satzung außer Kraft.