Ehrenordnung

Sinn und Zweck dieser Ehrenordnung soll es sein, der Narrenzunft Biberach e.V. die Möglichkeit zu geben, Mitglieder auszuzeichnen bzw. zu ehren, welche sich um die Förderung und Bestrebungen der Narrenzunft Biberach e.V. im Sinne der Vereinssatzung besondere Verdienste erworben haben.

Ehrungen können an alle Mitglieder ergehen, die sich in ideeller Weise um den Verein und dessen satzungsgemäße Ziele verdient gemacht haben. Die Ehrungen werden grundsätzlich auf der jährlichen Mitgliederversammlung des Vereines ausgesprochen.

§ 1 Vereinsehrungen

Die Verleihung der Vereinsorden erfolgt wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Vereinsorden Abzeichen als Anstecknadel :

– 11-Jährige ununterbrochene aktive Mitgliedschaft ( ab dem 16. Lebensjahr)

Vereinsorden Abzeichen als Orden (Textband Altsilberfarben) :

– 22-Jährige ununterbrochene aktive Mitgliedschaft ( ab dem 16. Lebensjahr)

Vereinsorden Abzeichen als Orden (Textband Goldfarben) :

– 33-Jährige ununterbrochene aktive Mitgliedschaft ( ab dem 16. Lebensjahr)

§ 2  Verbandsehrungen des VON

Die Verleihung der Verbandsorden erfolgt, wenn ein aktives Mitglied aus den einzelnen Hästrägergruppen oder aus dem Narrenrat, für besondere Verdienste zusätzlich zur Vereinsehrung hierfür vorgeschlagen wird. Die zu Ehrenden sind dem Vorstand mit entsprechender schriftlicher Begründung aus den jeweiligen Hästrägergruppen oder dem Narrenrat zu melden.

Verbandsorden in Silber :

– 22-Jährige ununterbrochene aktive Mitgliedschaft ( ab dem 16. Lebensjahr)

Verbandsorden in Gold :

– 33-Jährige ununterbrochene aktive Mitgliedschaft ( ab dem 16. Lebensjahr)

Verbandsorden „E` halb`s Lebe“:

– 44-Jährige ununterbrochene aktive Mitgliedschaft ( ab dem 16. Lebensjahr)

Bei einer 44-Jährigen ununterbrochenen aktiven Mitgliedschaft wird dieser Orden vom Verband verliehen!

§ 3  Die höchste Vereinsauszeichnung Ehrenmitglied

Dem erweiterten Vorstand ( Narrenrat ) obliegt es, aktive Mitglieder zu Ehrenmit-gliedern zu ernennen.

Bei der Abstimmung bedarf es der ¾ Mehrheit des erweiterten Vorstandes (Narren-rat).

§ 4 Ehrenmitglieder  

Ehrenmitglieder  sind zu allen Veranstaltungen, einschließlich der Mitglieder-versammlungen schriftlich einzuladen, und haben volles Stimmrecht.

§ 5 Oberzunftmeister/in / Zunftmeister/in

Oberzunftmeister und Zunftmeister die nach Ausscheiden aus Ihrem Ehrenamt weiter aktives Mitglied in der Narrenzunft bleiben, dürfen den Titel OBERZUNFTMEISTER/IN i.R. bzw. ZUNFTMEISTER/IN i.R. tragen. Ihnen können von der Vorstandschaft weiter repräsentative Aufgaben zugeteilt werden.

§ 6 Der Ehrenausschuss

1. Der Ehrenausschuss des Vereins entscheidet auf Grundlage dieser Ehrenordnung über vorzunehmende Ehrungen.

2. Er besteht aus dem Oberzunftmeister, dem Zunftmeister, den Ehrenmitgliedern sowie bis zu 3 weiteren Personen aus der erweiterten Vorstandschaft, welche der Narrenrat einberuft.

3. Der Ehrenausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

4. Dabei müssen mindestens 5 Mitglieder anwesend sein, wobei eines dieser Mitglieder der erste Vorstand oder sein Stellvertreter sein muss.

§ 7 Entscheidung über eine Ehrung

1. Der Ehrenausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Ehrung eines Mitgliedes. Bei Stimmengleichheit zählt die

Stimme des ersten Vorstandes beziehungsweise bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.

2. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung als Gegenstimmen. Betrifft ein Antrag eine Person, die sich im Ehrenausschuss befindet, so wird diese aus der Abstimmung ausgeschlossen.

3. Der Antragsteller wird vom Ehrenausschuss über die Entscheidung informiert. Wurde die Ehrung abgelehnt, wird dies vom Ehrenausschuss begründet.

§ 8 Gründe der Ehrungen

Die Verdienste der zu Ehrenden können unterschiedlich begründet sein. Je nach Art der Verdienste wird eine Ehrung entsprechend dieser Ehrenordnung durchgeführt.

§ 9 Aberkennung einer Ehrung

Bei vereinsschädigendem Verhalten, können Ehrungen den geehrten Personen durch eine ¾ Mehrheit des Narrenrates aberkannt werden.

§ 10 Änderung der Ehrenordnung

Änderungen der Ehrenordnung müssen von der Generalversammlung verabschiedet werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Ehrenordnung trat nach Genehmigung, welche eine einfache Mehrheit der Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung erforderte, durch die Mitgliederversammlung am 24.04.2015 in Kraft.